AVS Autovermietung Schulz GmbH & Co.KG - Allgemeine Vermietbedingungen - Gültig ab 01.01.2014

§1 Reservierung
Von der AVS bestätigte Reservierungen sind verbindlich. Onlinereservierungen werden bestätigt. Bei Stornierung der Reservierung bis 48 Stunden vor Mietbeginn sind 20% des vereinbarten Mietzinses, danach ist der volle Mietzins zur Zahlung fällig. Dem Mieter steht die Möglichkeit offen, dem Vermieter den Nachweis zu erbringen, dass diesem der geltend gemachte pauschale Schadenersatz nicht oder nicht in dem Umfang entstanden ist.In diesem Fall ist der Mieter nur verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten zu zahlen.

§ 2 Fahrzeugrücknahme

  1. Das Fahrzeug kann nur zu den normalen Öffnungszeiten des Vermieters zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.
  2. Das Abstellen des Fahrzeuges außerhalb der Öffnungszeit ohne Rückgabe an einen AVS Mitarbeiter erfolgt hinsichtlich danach auftretender bzw. festgestellter Schäden am Mietfahrzeug auf eigene Gefahr.

§ 3 Mietpreise

  1. Der Vermieter ist berechtigt, vor Überlassung des Fahrzeuges an den Mieter eine Mietvorauszahlung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Der Mietpreis ist bei Fahrzeugrückgabe in voller Höhe und uneingeschränkt fällig.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeuges den noch offenen Gesamtbetrag zu zahlen, der sich aus den in dem Mietvertrag ausgewiesenen Einzelposten zusammensetzt. Diese Verpflichtung schließt angefallene Nebenkosten wie z.B. den Betankungsservice oder Schadenersatzforderungen mit ein.
  3. Bei einer Fahrzeuganmietung in der Art einer Langzeitanmietung (Monatsmiete) ist der Mietzins zu Beginn eines jeden neuen Abrechnungsmonates fällig.

Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug, betragen die Verzugszinsen 5% über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank.

§ 4 Kraftstoff
Der Vermieter überlässt das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand mit vollem Kraftstofftank. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgibt, werden die Kraftstoffkosten gegenüber dem Mieter lt. Tankbeleg zuzüglich einer Servicepauschale von 10 EUR für den Vermieter erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes in Rechnung gestellt.

§5 Fahrzeugbenutzung

  • Das Fahrzeug ist nur durch den oder die im Mietvertrag genannten Fahrer/- innen zu benutzen
  • Dem Mieter ist es nicht gestattet, an Motorsport- und ähnlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Das Gleiche gilt für Auslandsfahrten, es sei denn, der Vermieter hat dies ausdrücklich schriftlich genehmigt.
  • Öl, Wasserstand und Reifendruck sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Verletzt der Mieter diese Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden.
  • Bei LKW-Anmietung sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes, der richtige Gebrauch des Fahrtenschreibers und ggf. Ladepapiere sowie Ladungssicherung zu beachten.
  • Wenn während der Mietzeit Reparaturen notwendig werden, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges gewährleisten, dürfen solche Reparaturaufträge nur in Auftrag gegeben werden, wenn der Vermieter dem ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Kosten €100,00 nicht übersteigen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege, ausgestellt auf die Autovermietung Schulz GmbH und CO KG erstattet, soweit der Mieter nicht für die Reparatur selbst haftet.
  • Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten (z.B. LKW-Maut).
  • Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten. Das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und bei Cabrios das Verdeck zu schließen.
  • Während der Mietzeit angefallene ordnungsrechtliche Verwarnungen und Abschleppkosten (wegen Parkens an dafür nicht zugelassenen Stellen) sind grundsätzlich durch den Mieter bzw. den berechtigten Fahrer an die entsprechende Bußgeldstelle zu zahlen. Die AVS Autovermietung Schulz wird hiermit ermächtigt, alle erforderlichen Daten an die jeweilige Bußgeldstelle weiterzugeben. Verstößt der Mieter im Ausland gegen eine ordnungsrechtliche Pflicht, die nach der Gesetzeslage des ausländischen Staates auch eine Halterpflicht darstellt, so ist der Mieter der AVS zum Ersatz des eingetretenen Schadens verpflichtet. Für die Bearbeitung eines jeden Bußgeldbescheides wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 11,90  € brutto fällig, die durch den Mieter zu zahlen ist

§6 Versicherung
Das Fahrzeug ist nach den „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung“ (AKB) versichert. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: begrenzte Deckung € 50 Mio., bei Personenschäden € 8 Mio. je geschädigte Person.

§7 Haftung/Verhalten des Mieters bei einem Unfall und/oder einem sonstigen Schaden

  1. Der Mieter haftet bei selbst verschuldeten Unfällen / Schäden am gemieteten Fahrzeug für die Reparaturkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Sachverständigengebühren bzw. bei Totalschäden für den Wiederbeschaffungswert oder für die je Schadenfall vereinbarte Selbstbeteiligung. Zu diesen Schäden zählen insbesondere auch Marderschäden, Glasbruch und Steinschläge in den Scheiben des Fahrzeuges.
  2. Wird eine Haftungsbegrenzung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes für den Fall eines selbstverschuldeten Unfalls vereinbart, wird der Vermieter den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung am gemieteten Fahrzeug über den Betrag der Selbstbeteiligung  freistellen. Bei mehreren separaten Schäden während der Mietzeit ist die Selbstbeteiligung pro Schadenfall vom Mieter zu zahlen. Die einzelnen Beträge für die Kosten der Vollkaskoversicherung sowie die Höhe der Selbstbeteiligung können individuell im Mietvertrag festgelegt werden. Für die Bearbeitung eines jeden Schadenfalls, der durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Mieters sowie durch einen unbekannten Dritten verursacht wird, ist neben der Selbstbeteiligung eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40,00 € brutto durch den Mieter zu zahlen.
  3. Eine Freistellung erfolgt nicht hinsichtlich der Schäden, die aus verbotener Nutzung oder Verletzung der Verpflichtungen des Mieters zum Verhalten bei Unfällen herrühren. Der Mieter haftet unbeschränkt, wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entsteht. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung der zulässigen Durchfahrtshöhe und/oder –breite (§41 Abs. II Ziff. 6 StVO) verursacht werden. Der Mieter haftet weiter unbeschränkt für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen hierzu nicht berechtigten Dritten oder durch verbotene Nutzungen (z.B. Motorsport, Benutzung des Fahrzeuges zu Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, Weitervermietung)- vgl. hier §5 oder durch unsachgemäße Behandlung/Bedienung des Kfz z.B. durch Schaltfehler oder Falschbetankung oder durch Ladegut entstanden sind.
  4. Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Mieter zu verständigen, am Unfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergemaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich innerhalb von 24 Stunden einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Sollte der Vermieter durch einen Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet der Mieter für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten Verpflichtungen in voller Höhe des dem Vermieter entstandenen Schadens.

§8 Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht vorrangige Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht.
Alle weitergehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund werden ausgeschlossen.

§9 Datenschutz-Einwilligung
Zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung der Vertragsverhältnisses, ist der Vermieter berechtigt, Wahrscheinlichkeitswerte zu erheben oder zu verwenden, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten des Mieters einfließen.
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz von der AVS Autovermietung Schulz gespeichert werden. Der Mieter ist damit einverstanden, das die AVS Autovermietung Schulz die Vertragsdaten speichert und diese über den zentralen Warnring dem Bundesverband der Autovermieter Deutschland e.V., Grafenberger Allee 363, 40235 Düsseldorf, an die bei diesem angeschlossenen Autovermietunternehmen im Falle nicht vertragsgemäßen Verhaltens zusammen mit dem jeweiligen Anlass (z.B. Fahrzeug nicht oder verspätet zurückgebracht, falsche Angaben bei Anmietung, falsche bzw. verlustig gemeldeten Ausweise vorgelegt, Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen, Vertragsverletzungen etc.) meldet, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen der AVS Autovermietung Schulz, eines angeschlossenen Partners des Bundesverbandes der Autovermieter Deutschland e.V. oder der Allgemeinheit erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass der Mieter ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss dieser Datenübermittlung hat. Der Vermieter wird ermächtigt, Auskünfte über den Mieter bei dem Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. oder Wirtschaftsauskünften (z.B. Creditreform) einzuholen.

§9.1. Fahrzeugortung

Alle Fahrzeuge, PKW und LKW, der Autovermietung Schulz GmbH & CO KG sind mit einer Technik ausgestattet, die für die Autovermietung die Position des Fahrzeugs bestimmbar macht.Sie willigen ein, dass die Autovermietung Schulz  GPS-Koordinaten und Geschwindigkeitsangaben erhebt, speichert oder nutzt oder den Auftrag dazu erteilt, wenn Sie das Fahrzeug nicht inner-halb der vereinbarten Mietzeit zurückgeben, das Fahrzeug außerhalb des vertraglich vereinbartenGebietes sowie in grenznahen Bereichen oder in Hafengebieten nutzen. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten dient ausschließlich dem Zweck des Schutzes unserer Fahrzeugflotte und der vertraglichen Rechte. Wir weisen darauf hin, dass die Autovermietung aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden kann. Die Autovermietung  stattet viele Fahrzeuge mit Kommunikationsgeräten wie Navigationssysteme, Telefon Freisprecheinrichtungen usw. aus. Die Autovermietung verfolgt mit dem Angebot dieser Informations-und Kommunikationssysteme nicht den Zweck, personenbezogene Daten der Mieter und Fahrer zu erheben. Sie sind als Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, vor Rückgabe des Fahrzeugs am Ende der Mietzeit das Informations-und Kommunikationssystem des Fahrzeugs auf Werkseinstellung zurückzusetzen und damit alle gesammelten personenbezogenen Daten aus den Navigationsgeräten und Mobiltelefonsystemen zu löschen.

§10 Nichtigkeit/Nebenabreden/Schriftform
Die Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Miet- und Geschäftsbedingungen  berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Für Änderungen dieses Vertrages ist Schriftform vereinbart. Die Schriftform kann auch nicht durch mündliche Vereinbarungen abbedungen werden.

§11 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag, auch bei Zustellung des Fahrzeuges, ist der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.
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§12 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters, soweit
a) der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§38 Abs. I ZPO) ist,
b) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

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