AVS Autovermietung Schulz GmbH & Co.KG - Allgemeine Vermietbedingungen - Gültig ab 04.06.2025


§1 Reservierung
Von der AVS bestätigte Reservierungen sind verbindlich. Onlinereservierungen werden bestätigt. Bei Stornierung der Reservierung von 4 Tagen bis 48 Stunden vor Mietbeginn sind 20 % des vereinbarten Mietzinses zur Zahlung fällig. Bei Stornierung der Reservierung von 48 Stunden bis Mietbeginn ist der volle Mietzins zur Zahlung fällig. Dem Mieter steht die Möglichkeit offen, dem Vermieter den Nachweis zu erbringen, dass diesem der geltend gemachte pauschale Schadenersatz nicht oder nicht in dem Umfang entstanden ist. In diesem Fall ist der Mieter nur verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten zu zahlen. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Mietverträgen sowie die Übermittlung vertragsrelevanter Informationen auch in elektronischer Form (z. B. per E-Mail oder Online-Portal) erfolgen können. Die Zustimmung gilt auch für elektronische Rechnungsstellung. Ein Widerrufsrecht besteht nicht, da die Fahrzeuganmietung eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB darstellt, für die ein fester Termin oder Zeitraum vorgesehen ist.

§ 2 Fahrzeugrücknahme

  1. Das Fahrzeug kann nur zu den normalen Öffnungszeiten des Vermieters zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.
  2. Das Abstellen des Fahrzeuges außerhalb der Öffnungszeit ohne Rückgabe an einen AVS Mitarbeiter erfolgt hinsichtlich danach auftretender bzw. festgestellter Schäden am Mietfahrzeug auf eigene Gefahr.
  3. Der Vermieter ist berechtigt, nach Rückgabe des Fahrzeuges entdeckte Schäden, Reinigungsaufwand oder Gebühren (z. B. Maut, Bußgelder, Betankung etc.) nachträglich gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Der Mieter wird vor einer Belastung informiert und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme
  4. Wird das Fahrzeug nicht spätestens zum im Mietvertrag vereinbarten Rückgabezeitpunkt zurückgegeben, gewährt der Vermieter eine Kulanzzeit von 2 Stunden. Wird das Fahrzeug mehr als 2 Stunden nach dem vereinbarten Rückgabezeitpunkt zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 500 € zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens (z. B. Ersatzmiete, Ausfallkosten) bleibt ausdrücklich vorbehalten.
    Sofern das Fahrzeug durch die verspätete Rückgabe nicht unmittelbar erneut vermietet werden konnte oder ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, kann der Vermieter zudem eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vertraglich vereinbarten Tagesmietpreises pro Tag der Vorenthaltung verlangen.

§ 3 Mietpreise

  1. Der Vermieter ist berechtigt, vor Überlassung des Fahrzeuges an den Mieter eine Mietvorauszahlung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Der Mietpreis ist bei Fahrzeugrückgabe in voller Höhe und uneingeschränkt fällig.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeuges den noch offenen Gesamtbetrag zu zahlen, der sich aus den in dem Mietvertrag ausgewiesenen Einzelposten zusammensetzt. Diese Verpflichtung schließt angefallene Nebenkosten wie z.B. den Betankungsservice oder Schadenersatzforderungen mit ein.
  3. Bei einer Fahrzeuganmietung in der Art einer Langzeitanmietung (Monatsmiete) ist der Mietzins zu Beginn eines jeden neuen Abrechnungsmonates fällig.
    Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug, betragen die Verzugszinsen 5% über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank.

§ 4 Kraftstoff

Der Vermieter überlässt das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand mit vollem Kraftstofftank. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgibt, werden die Kraftstoffkosten gegenüber dem Mieter lt. Tankbeleg zuzüglich einer Servicepauschale von 10 EUR für den Vermieter erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes in Rechnung gestellt.

§5 Fahrzeugbenutzung

  1. Das Fahrzeug ist ausschließlich durch die im Mietvertrag namentlich genannten Fahrer/-innen zu benutzen. Ein Verstoß gegen diese Regelung wird mit einer pauschalen Vertragsstrafe in Höhe von 50 € je Einzelfall geahndet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  2. Bei Zweifel von der AVS Autovermietung Schulz an der Identität des Mieters und der weiteren Fahrer, der Gültigkeit dessen Fahrerlaubnis oder dessen Bonität ist die AVS Autovermietung Schulz berechtigt, eine Fahrzeugübergabe so lange zurückzuhalten, bis die bestehenden Zweifel an Identität, Fahrerlaubnis und Bonität zufriedenstellend vom Mieter gegenüber der AVS Autovermietung Schulz geklärt worden sind.
  3. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
  4. Öl, Wasserstand und Reifendruck sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Verletzt der Mieter diese Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden.
  5. Bei LKW-Anmietung sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes, der richtige Gebrauch des Fahrtenschreibers und ggf. Ladepapiere sowie Ladungssicherung zu beachten.
  6. Wenn während der Mietzeit Reparaturen notwendig werden, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges gewährleisten, dürfen solche Reparaturaufträge nur in Auftrag gegeben werden, wenn der Vermieter dem ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Kosten €100,00 nicht übersteigen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege, ausgestellt auf die Autovermietung Schulz GmbH und CO KG erstattet, soweit der Mieter nicht für die Reparatur selbst haftet.
  7. Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten (z.B. LKW-Maut).
  8. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten. Das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und bei Cabrios das Verdeck zu schließen.
  9. Während der Mietzeit angefallene ordnungsrechtliche Verwarnungen und Abschleppkosten (wegen Parkens an dafür nicht zugelassenen Stellen) sind grundsätzlich durch den Mieter bzw. den berechtigten Fahrer an die entsprechende Bußgeldstelle zu zahlen. Die AVS Autovermietung Schulz wird hiermit ermächtigt, alle erforderlichen Daten an die jeweilige Bußgeldstelle weiterzugeben. Verstößt der Mieter im Ausland gegen eine ordnungsrechtliche Pflicht, die nach der Gesetzeslage des ausländischen Staates auch eine Halterpflicht darstellt, so ist der Mieter der AVS zum Ersatz des eingetretenen Schadens verpflichtet. Für die Bearbeitung eines jeden Bußgeldbescheides wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 11,90 € brutto fällig, die durch den Mieter zu zahlen ist.
  10. Bei Mietverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als 28 Tagen gilt die im Mietvertrag vereinbarte monatliche Freikilometergrenze jeweils für jeden angefangenen Mietmonat separat. Eine Übertragung oder Kumulation nicht genutzter Freikilometer auf Folgemonate ist ausgeschlossen. Eine Überschreitung der monatlich vereinbarten Freikilometer um mehr als 50% kann als vertragswidriger Gebrauch gewertet werden. In einem solchen Fall behält sich der Vermieter das Recht vor, den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und das Fahrzeug sofort zurückzufordern. Darüber hinaus wird eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 250 € erhoben, zusätzlich zur Nachberechnung der Mehrkilometer nach den Konditionen im Mietvertrag. Sofern eine Kaution hinterlegt wurde, wird diese in Höhe der Vertragsstrafe und Nachberechnung der Mehrkilometer einbehalten.
  11. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Anforderung den aktuellen Kilometerstand und Auskunft über den Fahrzeugzustand jederzeit unverzüglich mitzuteilen.
  12. Wird das Fahrzeug in einem über das übliche Maß hinaus verschmutzten Zustand zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, eine Reinigungspauschale in Höhe von bis zu 150 € brutto geltend zu machen. Diese wird dem Mieter in Rechnung gestellt. Sofern eine Kaution hinterlegt wurde, wird diese in Höhe der Reinigungspauschale einbehalten.
  13. In allen Fahrzeugen der AVS Autovermietung Schulz GmbH & Co. KG gilt ein striktes Rauchverbot, das sich auf Zigaretten, Zigarren, E-Zigaretten, Tabakprodukte sowie ähnliche Rauchwaren bezieht.
    Der Mieter verpflichtet sich, dieses Verbot während der gesamten Mietdauer einzuhalten und dafür zu sorgen, dass auch alle Mitfahrer das Rauchverbot beachten.
    Bei Verstoß gegen das Rauchverbot wird eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 150 € brutto zur Wiederherstellung eines rauchfreien Fahrzeugzustands fällig. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder Mehraufwand nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Ebenso bleibt dem Vermieter vorbehalten, einen höheren Schaden im Einzelfall geltend zu machen, wenn die Wiederherstellungskosten den Pauschalbetrag übersteigen. Sofern eine Kaution hinterlegt wurde, wird diese in Höhe der Vertragsstrafe einbehalten.
  14. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften verwendet wird. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:
    - zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten
    - für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
    - auf Rennstrecken,
    - zur Weitervermietung,
    - zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
    - zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
    Für jeden Verstoß gegen die vorgenannten Nutzungsverbote wird eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 250 € fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  15. Fahrten außerhalb Deutschlands sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Die Einreise in bestimmte Länder (z. B. osteuropäische Staaten, Krisenregionen) kann untersagt sein. Eine Übersicht der zugelassenen Länder ist dem Mieter vor Übergabe mitzuteilen. Im Falle einer unzulässigen Auslandsfahrt wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 € fällig; zudem haftet der Mieter unbeschränkt für sämtliche daraus resultierende Schäden und Kosten.
  16. Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter während der Mietdauer aufzufordern, das Fahrzeug zurückzugeben, wenn triftige Gründe bestehen (z. B. Inspektion, Rückruf, Austausch wegen Defekt, Kilometerstand erreicht). In diesem Fall wird dem Mieter ein Ersatzfahrzeug vergleichbarer oder höherer Kategorie gestellt.

§6 Versicherung

Das Fahrzeug ist nach den „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung“ (AKB) versichert. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: begrenzte Deckung € 50 Mio., bei Personenschäden € 8 Mio. je geschädigte Person.

§7 Haftung/Verhalten des Mieters bei einem Unfall und/oder einem sonstigen Schaden

  1. Der Mieter haftet bei selbst verschuldeten Unfällen / Schäden am gemieteten Fahrzeug für die Reparaturkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Sachverständigengebühren bzw. bei Totalschäden für den Wiederbeschaffungswert oder für die je Schadenfall vereinbarte Selbstbeteiligung. Zu diesen Schäden zählen insbesondere auch Marderschäden, Glasbruch und Steinschläge in den Scheiben des Fahrzeuges.
  2. Wird eine Haftungsbegrenzung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes für den Fall eines selbstverschuldeten Unfalls vereinbart, wird der Vermieter den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung am gemieteten Fahrzeug über den Betrag der Selbstbeteiligung freistellen. Bei mehreren separaten Schäden während der Mietzeit ist die Selbstbeteiligung pro Schadenfall vom Mieter zu zahlen. Die einzelnen Beträge für die Kosten der Vollkaskoversicherung sowie die Höhe der Selbstbeteiligung können individuell im Mietvertrag festgelegt werden. Für die Bearbeitung eines jeden Schadenfalls, der durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Mieters sowie durch einen unbekannten Dritten verursacht wird, ist neben der Selbstbeteiligung eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40,00 € brutto durch den Mieter zu zahlen.
  3. Eine Freistellung erfolgt nicht hinsichtlich der Schäden, die aus verbotener Nutzung oder Verletzung der Verpflichtungen des Mieters zum Verhalten bei Unfällen herrühren. Der Mieter haftet unbeschränkt, wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte
    Fahruntüchtigkeit entsteht. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung der zulässigen Durchfahrtshöhe und/oder –breite (§41 Abs. II Ziff. 6 StVO) verursacht werden. Der Mieter haftet weiter unbeschränkt für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen hierzu nicht berechtigten Dritten oder durch verbotene Nutzungen (z.B. Motorsport, Benutzung des Fahrzeuges zu Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, Weitervermietung)- vgl. hier §5 oder durch unsachgemäße Behandlung/Bedienung des Kfz z.B. durch Schaltfehler oder Falschbetankung oder durch Ladegut entstanden sind.
  4. Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Mieter zu verständigen, am Unfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergemaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich innerhalb von 24 Stunden einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Sollte der Vermieter durch einen Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet der Mieter für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten Verpflichtungen in voller Höhe des dem Vermieter entstandenen Schadens.

§8 Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht vorrangige Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Alle weitergehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund werden ausgeschlossen.

§9 Datenschutz-Einwilligung

Zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung der Vertragsverhältnisses, ist der Vermieter berechtigt, Wahrscheinlichkeitswerte zu erheben oder zu verwenden, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten des Mieters einfließen. Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz von der AVS Autovermietung Schulz gespeichert werden. Der Mieter ist damit einverstanden, das die AVS Autovermietung Schulz die Vertragsdaten speichert und diese über den zentralen Warnring dem Bundesverband der Autovermieter Deutschland e.V., Grafenberger Allee 363, 40235 Düsseldorf, an die bei diesem angeschlossenen Autovermietunternehmen im Falle nicht vertragsgemäßen Verhaltens zusammen mit dem jeweiligen Anlass (z.B. Fahrzeug nicht oder verspätet zurückgebracht, falsche Angaben bei Anmietung, falsche bzw. verlustig gemeldeten Ausweise vorgelegt, Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen, Vertragsverletzungen etc.) meldet, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen der AVS Autovermietung Schulz, eines angeschlossenen Partners des Bundesverbandes der Autovermieter Deutschland e.V. oder der Allgemeinheit erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass der Mieter ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss dieser Datenübermittlung hat. Der Vermieter wird ermächtigt, Auskünfte über den Mieter bei dem Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. oder Wirtschaftsauskünften (z.B. Creditreform) einzuholen.

§9.1. Fahrzeugortung

Alle Fahrzeuge, PKW und LKW, der Autovermietung Schulz GmbH & CO KG sind mit einer Technik ausgestattet, die für die Autovermietung die Position des Fahrzeugs bestimmbar macht.Sie willigen ein, dass die Autovermietung Schulz GPS-Koordinaten und Geschwindigkeitsangaben erhebt, speichert oder nutzt oder den Auftrag dazu erteilt, wenn Sie das Fahrzeug nicht inner-halb der vereinbarten Mietzeit zurückgeben, das Fahrzeug außerhalb des vertraglich vereinbartenGebietes sowie in grenznahen Bereichen oder in Hafengebieten nutzen. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten dient ausschließlich dem Zweck des Schutzes unserer Fahrzeugflotte und der vertraglichen Rechte. Wir weisen darauf hin, dass die Autovermietung aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden kann. Die Autovermietung stattet viele Fahrzeuge mit Kommunikationsgeräten wie Navigationssysteme, Telefon Freisprecheinrichtungen usw. aus. Die Autovermietung verfolgt mit dem Angebot dieser Informations-und Kommunikationssysteme nicht den Zweck, personenbezogene Daten der Mieter und Fahrer zu erheben. Sie sind als Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, vor Rückgabe des Fahrzeugs am Ende der Mietzeit das Informations-und Kommunikationssystem des Fahrzeugs auf Werkseinstellung zurückzusetzen und damit alle gesammelten personenbezogenen Daten aus den Navigationsgeräten und Mobiltelefonsystemen zu löschen.

§10 Nichtigkeit/Nebenabreden/Schriftform

Die Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Miet- und Geschäftsbedingungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Für Änderungen dieses Vertrages ist Schriftform vereinbart. Die Schriftform kann auch nicht durch mündliche Vereinbarungen abbedungen werden.

§11 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag, auch bei Zustellung des Fahrzeuges, ist der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.

§12 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters, soweit a) der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§38 Abs. I ZPO) ist, b) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§13 Kündigung aus wichtigen Grund

Bei groben Pflichtverletzungen (z. B. nicht genehmigte Weitergabe an Dritte, verbotene Nutzung, Zahlungsverzug, nicht rechtzeitige Rückgabe) ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Geltendmachung von Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüchen bleibt davon unberührt.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.